Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4; BGE 116 IV 14 E. 2c), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat.