29. Retrospektive Konkurrenz / Bildung von Zusatzstrafen 29.1 Theoretische Grundlagen Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Das Gericht ist auch bei der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 i.V.m.