I.5.1 als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. In einem zweiten Schritt ist die jeweilige Einzelstrafe für die weiteren Delikte zu bestimmen, aufgrund deren die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen bzw. zu asperieren ist. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Für die Beschimpfungen ist sodann eine Geldstrafe festzulegen und für die Übertretungen eine Busse, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.