42 StGB kann aber das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte bereits zahlreich schuldig gemacht hat und Geldstrafen ihn nicht davon abhielten, weiter zu delinquieren, scheint es vorliegend als geboten, für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Täter von der Begehung weiterer solcher Vergehen abzuhalten.