41 StGB statuiert grundsätzlich die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Nach Art. 42 StGB kann aber das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.