28. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Vorliegend ist für diverse, verschiedene Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind: - Sachbeschädigung (Art. 144 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.