Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbegehungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde zudem der Strafrahmen des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) geändert. Da allerdings das eine und das andere Recht zum gleichen Ergebnis führen, ist vorliegend altes Recht anwendbar (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2). Die weiteren vorliegend relevanten Tatbestände erfuhren keine Änderungen.