Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).