26. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 145 ff./VII, S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.