Folglich bestand in den Tatzeitpunkten mit Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der auszufällende Schuldspruch verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip. 25.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Übertretung gegen die Covid-19- Verordnung gemäss Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht. V. Strafzumessung