Auch wenn sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid mit Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Bst. i der Covid-19-Verordnung besondere Lage auseinandersetzte und nicht explizit mit Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Bst. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage können nach Ansicht der Kammer die vom Bundesgericht gezogenen Schlüsse auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden. Insbesondere, da es sich bei der Regelung von Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verodnung besondere Lage ebenfalls um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG handelt. Folglich bestand in den Tatzeitpunkten mit Art.