Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 das Folgende: Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, hinsichtlich der angedrohten Busse für das Nichttragen der Gesichtsmaske fehle es an einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Strafbestimmung sei lediglich auf Verordnungsstufe geregelt. Damit sei der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" verletzt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG;