Die dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass Art. 13 Bst. f der Covid-19- Verordnung besondere Lage eine genügend gesetzliche Grundlage darstellt. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht (vgl. hierzu BGer 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.2 und 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3) sowie das Bundesstrafgericht (SK.2021.29 vom 10. Dezember E. 6.1.2) damit auseinandergesetzt, ob Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung darstellt, was in den genannten Entscheiden jeweils bejaht wurde. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bereits im übergeordneten Recht eine formell-gesetzliche Grundlage zu finden ist. Das