Bezüglich dieses Bestimmtheitsgebots stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowohl den Täterkreis, die möglichen Tatorte, die konkrete Tathandlung, den subjektiven Tatbestand als auch die Sanktion ausdrücklich nennt und damit eine genügende Normdichte aufweist (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 53). Die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht in Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beruht demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.