82 handelt, bedarf diese Strafbestimmung keiner formellen gesetzlichen Grundlage. Vielmehr genügt die Normstufe der Verordnung (vgl. nachfolgend Ziff. II. 11.4, BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107]. Massgeblich ist weiter, dass der Inhalt der Verordnungsbestimmung im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. So ist unter anderem massgebend, dass der Rechtssatz die Tat ausdrücklich unter Strafe stellen muss (Art. 1 StGB). Bezüglich dieses Bestimmtheitsgebots stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass Art.