Die Verteidigung brachte ebenfalls nicht vor, dass eine gesetzliche Ausnahme vorgelegen hätte, die den Beschuldigten von der Maskentragepflicht befreit hätte. Hingegen rügte sie, dass in einer Verordnung keine Strafbestimmung erlassen werden könne, weshalb ein Schuldspruch vorliegend gegen das Legalitätsprinzip verstossen würde (pag. 392/VII). Auf diese Rüge ist im Nachfolgenden näher einzugehen. Die 1. Strafkammer hat sich im Entscheid SK 21 578 vom 10. August 2022 bereits ausführlich mit der Frage, ob Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage eine genügende gesetzliche Grundlage für die Sanktion darstellt, auseinandergesetzt. Dabei erwog sie das Folgende (E. 11.1): Art.