Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte sich geweigert hat, im Bahnhof (AKS Ziff. I.16.1) sowie im Passantenheim .________ (AKS Ziff. I.16.2) eine Gesichtsmaske zu tragen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fallen sowohl der Bahnhof als auch das Passantenheim unter Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage, was von der Verteidigung auch nicht bestritten wurde. Die Verteidigung brachte ebenfalls nicht vor, dass eine gesetzliche Ausnahme vorgelegen hätte, die den Beschuldigten von der Maskentragepflicht befreit hätte.