Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein Problem mit der gesetzlichen Grundlage bestehe, kann vorliegend nicht gefolgt werden, zumal keine dahingehenden Hinweise bestehen und mittlerweile auch genügend Urteile vorliegen würden, welche bestätigen würden, dass die gesetzliche Grundlage genüge. Das Vorliegen einer Ausnahme ferner ist nicht ersichtlich.