81 sprechend vorsätzlich gegen dies Covid-19-Verordnung verstossen, indem er sich geweigert habe, eine Gerichtsmaske zu tragen. Sowohl bezüglich Ziff. 16.1 als auch Ziff. 16.2 hat der Beschuldigte den Tatbestand der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung verstossen. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein Problem mit der gesetzlichen Grundlage bestehe, kann vorliegend nicht gefolgt werden, zumal keine dahingehenden Hinweise bestehen und mittlerweile auch genügend Urteile vorliegen würden, welche bestätigen würden, dass die gesetzliche Grundlage genüge.