25.2 Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte die zu beurteilenden Vorfälle (AKS Ziff. I.16.1 und I.16.2) wie folgt unter den Tatbestand von Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (pag. 144 f./VII, S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss den Erläuterungen des BAG vom 12.02.2021 fallen Bahnhöfe, als eine Form von Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs, sowie das Passentenheim, als soziale Einrichtung, unter Art. 3b i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-Vo. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, in diesen Bereichen eine Maske zu tragen, erfüllte dieser den objektiven Tatbestand.