Die Schuldfähigkeit ist nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13 hiervor). Die Frage, ob betreffend AKS Ziff. I.15 aufgrund eines gemessenen Wertes von 2.92 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein. 24.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Verweigerung der Namensangabe nach Art. 15 KStrG schuldig gemacht.