Er habe sich geweigert, seinen Namen und sein Geburtsdatum zu nennen (pag. 241/II und 242/II), weshalb er in der Folge auf den Polizeiposten verbracht und seine Personalien schliesslich mittels AFIS Fingerprint in Erfahrung gebracht werden mussten (pag. 233/II). Insofern ist von einer aktiven Weigerung des Beschuldigten, seinen Namen preiszugeben, auszugehen. Der Beschuldigte handelte folglich sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden seitens Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Schuldfähigkeit ist nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff.