80 aktives Störverhalten, d.h. ein Störverhalten von gewisser Intensität (BGer 6B_74/2020 vom 24.09.2020, E. 2.5.2. m.w.H.). Den Berichtsrapporten der beiden involvierten Polizeibeamten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf die Frage nach dem Ausweis angab, keinen solchen dabei zu haben. Er habe sich geweigert, seinen Namen und sein Geburtsdatum zu nennen (pag.