Erstellt ist damit, dass für die Durchführung einer Personenkontrolle und die damit verbundene Aufforderung zur Namensangabe ein berechtigter Grund vorlag. Art. 15 KStrG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, d.h. ein Erfolg im technischen Sinne ist nicht Tatbestandsmerkmal. Die Tat ist grundsätzlich mit der Weigerung, auf (erstmalige) Aufforderung Angaben zum Namen zu machen (und implizit mit der Weigerung, sich auszuweisen), vollendet. Blosser Ungehorsam erfüllt den Tatbestand von Art. 286 StGB regelmässig noch nicht, erforderlich ist grundsätzlich ein