Dabei seien sie vom Organisator des dort stattfindenden .________ Happenings angesprochen worden. Er habe den Beschuldigten bezeichnet und angegeben, dass dieser Passanten belästigen würde, indem er diese anspucken und anpöbeln würde (pag. 240 f./II). Dasselbe ergibt sich in etwas anderen Worten aus dem Berichtsrapport von Polizist H.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 242 f./II). Erstellt ist damit, dass für die Durchführung einer Personenkontrolle und die damit verbundene Aufforderung zur Namensangabe ein berechtigter Grund vorlag.