Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Ergänzend ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Namensangabe durch den Beschuldigten auf eine vorangehende «berechtigte Aufforderung» hin durch die Polizisten erfolgte. Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nachdem er sich unanständig benommen hat, durch die Polizisten kontrolliert wurde (pag. 231 ff./II). In ihrem Berichtsrapport vom 25. August 2020 führte Polizistin G.________ aus, sie hätten sich anlässlich präventiver Präsenz zu Fuss auf der .________ befunden. Dabei seien sie vom Organisator des dort stattfindenden .