Die Verteidigung machte geltend, dass der Beschuldigte stadtbekannt gewesen sei. Entsprechend könne der Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe nicht erfüllt sein. Dieser Auffassung ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zwar bei diversen Polizisten bekannt war, jedoch ist ebenfalls aktenkundig, dass der Beschuldigte mehrmals auf die Polizeiwachen zwecks Abklärung der Personalien verbracht wurde. Auch wenn der Beschuldigte noch bekannt gewesen wäre, so ist dennoch beweismässig erstellt, dass er sich weigerte, seinen Namen anzugeben – und dies vorsätzlich.