24. Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 KStrG) 24.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 15 KStrG macht sich schuldig, wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht. 24.2 Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe (pag. 143 f./VII, S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Verteidigung machte geltend, dass der Beschuldigte stadtbekannt gewesen sei.