sen. Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden seitens Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Schuldfähigkeit ist auch hier nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13 hiervor). Die Frage, ob betreffend AKS Ziff. I.14.5 (2.92 Promille) sowie betreffend 79 AKS Ziff. I.14.6 (2.42 Promille) eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein. 23.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen unanständigen Benehmens gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG schuldig gemacht.