Die Kammer kann sich diesen treffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die gesetzliche Norm von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG zu unbestimmt sei und was unständig sei, im Auge des Betrachters liege (pag. 392/VII), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das jeweilige beweismässig erstellte Verhalten (Herumwerfen einer Schnapsflasche [AKS Ziff. I.14.1], lautstarkes Herumschreien und Herumwerfen eines Bieres [AKS Ziff. I.14.2], Herumschreien und Herumfuchteln mit Krücken [AKS Ziff. I.14.4], Anpöbeln von Passanten, Herumspucken und Manipulation an seinem Penis [AKS Ziff.