Vorliegend scheint naheliegend, dass das in Ziff. 14.1-14.8 angeklagte Verhalten von einem Durchschnittsbürger bzw. einer Durchschnittsbürgerin jeweils als unanständig empfunden wird. Das Herumwerfen und Herumtreten von Sachen, lautstarkes Herumschreien um öffentlichen Raum, Herumfuchteln und Herumspucken sowie erst recht das Herumhantieren an seinem Penis sind Verhaltensweisen, an welchen Personen Anstoss nehmen können. Überdies ist davon auszugehen, dass das Verhalten vorsätzlich geschah, womit der Tatbestand des unanständigen Benehmens jeweils als erfüllt zu gelten hat.