Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es sich beim Tatbestand um eine Art Generalklausel handelt (pag. 017/VII), was jedoch nicht gegen das Legalitätsprinzip verstosst, da eine Aufzählung von «unanständigem Benehmen» nicht möglich und nicht praktikabel ist und auf diese Weise auch dem gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf die Frage, was unanständig ist und was nicht, Rechnung getragen werden kann.