78 Die Vorinstanz subsumierte die unter diesem Titel zu beurteilenden Vorfälle (AKS Ziff. I.14.1-14.8) wie folgt unter den Tatbestand des unanständigen Benehmens (pag. 142 f./VII, S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend gilt es zu klären, ob das angeklagte Verhalten den Anstand verletzt. Ob ein Verhalten Sitte und Anstand verletzt und ob diese Verletzung als grob erscheint, beurteilt sich nicht nach dem Eindruck des besonders unsensiblen oder des besonders empfindsamen, sondern nach der Einschätzung des durchschnittlich empfindenden Menschen.