Die Frage, ob betreffend AKS Ziff. I.13.2 aufgrund eines im Tatbegehungszeitpunkt gemessenen Wertes von 2.92 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein. 22.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum nach Art. 8 KStrG schuldig gemacht. 23. Unanständiges Benehmen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG) 23.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG macht sich schuldig, wer sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommen lässt. 23.2 Subsumtion