Die Kammer kann sich auch betreffend AKS Ziff. I.13.2 den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig. 22.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldauschlussgründe Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Schuldfähigkeit ist hinsichtlich beider Vorfälle nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13 hiervor) Die Frage, ob betreffend AKS Ziff.