Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Der Tatbestand von Art. 8 KStrG ist erfüllt. 22.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.13.2 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Verunreinigung von fremdem Eigentum (pag. 142/VII, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Polizeiwache stellt ein öffentliches Gebäude dar. Das Urinieren in den Warteraum hat eine Verunreinigung zur Folge, womit der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten hat.