Das Urinieren in den Warteraum hat eine Verunreinigung zur Folge, womit der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten hat. Überdies gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich in den Warteraum urinierte, zumal er durch die Polizisten kurz zuvor auf die Möglichkeit eines Toilettenganges hingewiesen wurde.