77 gentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt. 22.2 Subsumtion 22.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.13.1 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Verunreinigung von fremdem Eigentum (pag. 142/VII, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Polizeiwache stellt ein öffentliches Gebäude dar. Das Urinieren in den Warteraum hat eine Verunreinigung zur Folge, womit der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten hat.