22. Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG) 22.1 Theoretische Grundlagen Der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Ei-