10 hiervor). Er wusste, dass er ein Ticket lösen muss und tat es dennoch nicht, womit auf die direktvorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann. lm Weiteren liegt ein gültiger Strafantrag durch AN.________ vom 21. Februar 2020 vor. Es wurden dabei zwar fälschlicherweise die Begriffe «Strafanzeige» und «Strafbefehl» verwendet, aus dem sich in den Akten befindlichen Schreiben geht jedoch der Wille zur Stellung eines Strafantrags klar hervor (pag. 374/I). 21.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gemacht.