Ferner sei mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass er dies vorsätzlich tat (pag. 141/VII, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Gemäss Beweisergebnis benutzte der Beschuldigte den Bus der Bernmobillinie .________ ohne gültigen Fahrausweis, wodurch der objektive Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG ohne weiteres erfüllt ist. Der Beschuldigte gestand ein, kein Ticket gelöst zu haben, weil er keine Hilfe erhalten habe (vgl. Ziff. 10 hiervor).