10 hiervor). Er handelte somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 76 20.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.