Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Gemäss Beweisergebnis erwarb, besass und konsumierte der Beschuldigte zwischen dem 2. Dezember 2019 bis zum 27. Juli 2021 insgesamt 12 Mal THC. Er handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Mit der Vorinstanz kann sodann festgehalten werden, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere seine Aussage, wonach er Marihuana konsumiert habe, weil er sonst nicht habe schlafen können (vgl. Ziff. 10 hiervor).