20.2 Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 141/VII, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte. Dies ist als Betäubungsmittel zu qualifizieren. Ferner ist aufgrund der jeweiligen Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Konsum vorsätzlich geschah. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind entsprechend erfüllt.