20. Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 20.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 140 f./VII, S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.2 Subsumtion