Subjektiv ist aufgrund des Tatvorgehens davon auszugehen, dass dieses Verhalten mit Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geschah. Der Tatbestand gilt entsprechend als erfüllt. Aufgrund des geringen Wertes des Tatobjekts, ist von Geringfügigkeit auszugehen. Die Kammer kann sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und kommt zum gleichen Ergebnis. Im Weiteren liegen auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (insb. Schuldunfähigkeit) vor. 19.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.