75 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls (pag. 140/VII, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte das Deo mit einem Wert von CHF 4.50 aus der .________ Filiale entwendete. Dies erfüllt aufgrund der Wegnahme objektiv den Tatbestand des Diebstahls. Subjektiv ist aufgrund des Tatvorgehens davon auszugehen, dass dieses Verhalten mit Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geschah.