Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 18.2.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (insb. Schuldunfähigkeit) liegen – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 392 /VII) – nicht vor. Es wird diesbezüglich auf die allgemeinen Ausführungen betreffend Schuldunfähigkeit verwiesen (vgl. Ziff. 13 hiervor). 18.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.