Gemäss Beweisergebnis erlitt die Geschädigte AA.________ eine ca. 2 cm grosse, blutende Wunde. Ihr Bein schwoll nach dem Vorfall zudem stark an und verfärbte sich grünlich. Langzeitschäden trug sie keine davon. Die aus dem Vorfall entstandenen Verletzungen erreichen zweifelsohne die von Art. 126 Abs. 1 StGB geforderte Eingriffsintensität in die körperliche Integrität, um als Tätlichkeit im objektiven Sinne qualifiziert zu werden. Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.