Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Äusserlich zeigt sich auf dem Foto eine Schürfwunde. Der objektive Tatbestand gilt entsprechend als erfüllt. Zudem ist aufgrund des Tatvorgehens von Vorsatz auszugehen.